Uns erreichen vermehrt Nachfragen, zu den geänderten Rahmenbedingungen im Bereich der Reifenfreigaben / Bereifungsregelungen. Alle wichtigen Infos, sind im anhängenden PDF Dokument zu finden. Wir beraten Euch natürlich gern persönlich, können aufgrund der umfangreichen Thematik, aber nicht auf jeden Einzelfall in der Tiefe eingehen. Im Zweifel, benötigen wir den Fahrzeugschein und das COC-Dokument, damit alle Fragen exakt beantwortet werden können.
Um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir generell folgendes:
Bei Unklarheiten, helfen auch die Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA vor Ort weiter.
Information der Reifenindustrie (Stand 2026)
Im Rahmen der Umstellungen auf die Zulassungsbescheinigung Teil 1 kam es die Reifen betreffend ggf. zum Wegfall oder Neueintrag von Beschränkungen. Sollte der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis Einschränkungen oder Reifenbindungen beinhalten, so ist eine Begutachtung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO notwendig. Der Satz "Reifenbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten" ist keine Reifenbindung, sondern der Hinweis an den Nutzer oder den Sachverständigen, ggf. die Betriebserlaubnis einzusehen.
Seit dem 01.01.2025 besteht die Möglichkeit die
Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder
Einzelzulassung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO auszutragen, sollte
das maximale Baumaß der eingetragenen Reifengrößen im Fahrzeug Platz
haben. Dabei können die Reifengröße oder die Bauart auch abweichend der
original eingetragenen Reifen sein!
Sollte das maximale Baumaß im Fahrzeug keinen Platz haben,
so dienen Herstellerbescheinigungen als Begutachtungsgrundlage zur
Eintragung der montierten Bereifung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. §
21 StVZO. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vorab beim Reifenhersteller, einer Prüforganisation oder einem Sachverständigen.